Dr. Gero Hocker

Landwirtschaftlicher Bodenmarkt

In der Folge des Kriegs in der Ukraine und dadurch verursachter Verwerfungen auf den weltweiten Agrarmärkten verteuern sich die Lebensmittel in unseren Supermärkten derzeit deutlich. Immer mehr Haushalte haben Schwierigkeiten, einen Monat mit dem verfügbaren Einkommen zu überbrücken. Während eine weitere Verschärfung dieser Situation bei uns mittelfristig sozialer Sprengstoff wäre, geht es in anderen Regionen dieser Erde unmittelbar um Menschenleben, wenn nicht genug Nahrungsmittel zur Verfügung stehen. In Zeiten eines Krieges in Europa und weltweiter Nahrungsmittelknappheit muss der Fokus in der Landwirtschaft deshalb auf Produktion liegen.

 

Dieses Gebot der Stunde gilt auch für den Umgang mit den noch im Eigentum des Bundes befindlichen ehemaligen volkseigenen Flächen der DDR im Umfang von 90.000 Hektar, die von der Bodenverwertungs- und –verwaltungsgesellschaft (BVVG) verwaltet werden. Sowohl eine ausschließliche Verpachtung der BVVG-Flächen an Biobetriebe als auch ein Verkaufsstopp sowie eine Umwidmung der Flächen zu Naturschutzzwecken und damit die Herausnahme aus der Produktion, wie von den Grünen gefordert, stehen dem Ziel der Lebensmittelproduktion entgegen. Auf diese Weise könnten wir unser Produktionspotenzial nicht heben. Deshalb ist es ausdrücklich richtig, dass Finanzminister Lindner klargestellt hat, dass es bezüglich des Umgangs mit den BVVG-Flächen keineswegs eine Einigung in der Bundesregierung gibt und stattdessen vor dem Hintergrund der aktuellen Krise neu verhandelt werden muss.

 

Befürworter eines Verkaufsstopps argumentieren, dieser würde eine Entspannung auf dem aufgeheizten Bodenmarkt bewirken. Aufgrund der Reduzierung des verfügbaren Angebots würde jedoch gerade das Gegenteil passieren. Die Preissteigerungen und die Betätigung außerlandwirtschaftlicher Investoren auf dem Bodenmarkt haben zudem in erster Linie externe Gründe, zum Beispiel die auch in der aktuellen Krise fortgesetzte Niedrigzinspolitik der Europäischen Zentralbank, durch die diese Betätigung erst lukrativ wird. Die BVVG hat den gesetzlichen Auftrag, den durch die Zwangskollektivierung in der DDR enteigneten Alteigentümern Flächenerwerb zu ermöglichen. Diesen berechtigten Anspruch von Alteigentümern auf Flächenerwerb muss die BVVG auch weiterhin erfüllen können. Er wirkt sich gerade positiv auf die Agrarstruktur in den neuen Bundesländern aus. Die noch im Bundeseigentum befindlichen ehemaligen volkseigenen Flächen stellen zudem einen erheblichen Wert dar, der im Sinne der Steuerzahler gehoben werden muss. Das wäre zwangsläufig nicht mehr möglich, würden die Flächen ans nationale Naturerbe oder kostenlos an Umweltverbände übertragen, denen in der Vergangenheit bereits in erheblichem Umfang Flächen geschenkt wurden. Auch bei einer künstlichen Verkleinerung des Kreises potenzieller Pächter der BVVG-Flächen auf ausschließlich Biobetriebe würden die erzielbaren Pachteinnahmen sinken. Gleichzeitig wäre dies eine unzulässige Subventionierung von Biobetrieben, wenn konventionelle Betriebe bei den Pachtflächen aufgrund einer politischen Festlegung marktwirtschaftlich nicht mehr zum Zuge kommen könnten.

 

Auch auf dem allgemeinen landwirtschaftlichen Bodenmarkt darf die Marktwirtschaft nicht ausgehebelt werden. Die Länder müssen stattdessen die richtigen Rahmenbedingungen setzen. So sind gesetzliche Regelungen mit der Absicht, die Betätigung externer Investoren auf dem Bodenmarkt zu verhindern, mit vielen Problemen verbunden. Ein Vorkaufs- oder Vorpachtrecht für ortsansässige Landwirte bewirkt etwa, dass der Boden nicht automatisch zum besseren Landwirt wandert. Die Definition einer marktbeherrschenden Stellung auf dem regionalen Bodenmarkt ist problematisch, weil die Abgrenzbarkeit des regionalen Marktes gar nicht gegeben ist. Kommunale Strukturen beispielsweise sind unterschiedlich. Letztlich können externe Investoren nicht vom Bodenmarkt ausgeschlossen werden, ganz abgesehen von der Frage, ob man ein solches Vorgehen befürwortet, weil hier ebenfalls eine Abgrenzbarkeit nicht gegeben ist. Niemandem kann etwa versagt werden, einen landwirtschaftlichen Betrieb zu gründen und dafür Land zu erwerben. Auch externe Investoren haben diese Möglichkeit. Deswegen sind solche oftmals diskutierten Vorschläge kontraproduktiv. Angesetzt werden muss hier bei den ausschlaggebenden externen Gründen wie der Niedrigzinspolitik der EZB. Um eine breite Eigentumsstreuung in der Land- und Forstwirtschaft zu erreichen, müssen zudem die Länder das Grundstücksverkehrsrecht schärfen, indem sie ihre Agrarstrukturziele definieren. Denn seit der Föderalismusreform 2006 fällt das Bodenmarktrecht in den Zuständigkeitsbereich der Länder. Verkaufsvorgänge können dann anhand dieser Ziele nach Grundstücksverkehrsgesetz genehmigt oder versagt werden statt wie bisher allein von Gerichten entschieden zu werden.